Unfallregulierung
Für Unfallgeschädigte
Ein Unfall ist schnell passiert. Die Regulierung sollte nicht zum zweiten Problem werden. Wir übernehmen die vollständige Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall und vertreten dabei ausschließlich Ihre Interessen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Wir prüfen, welche Ansprüche Ihnen zustehen, sammeln die erforderlichen Unterlagen und führen die Korrespondenz mit dem Versicherer. Sie behalten den Kopf frei – wir behalten den Schaden im Blick.
Sie sind Autohaus, Werkstatt oder Sachverständiger?
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Für Unfallgeschädigte
Sie müssen die Regulierung nicht selbst mit der gegnerischen Versicherung verhandeln. Nach einem unverschuldeten Unfall gehört die anwaltliche Durchsetzung berechtigter Schadensersatzansprüche grundsätzlich zum erforderlichen Herstellungsaufwand. Maßgeblich ist dabei der Wert der berechtigten Forderung.
Wir machen insbesondere Ansprüche auf Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand, Wertminderung, Mietwagen- oder Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten sowie – bei Verletzungen – Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall geltend. Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadens erforderlich und zweckmäßig ist.
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Anwaltliche Vertretung statt bloßer Abwicklung
Wir regulieren nicht nur eine Rechnung. Wir vertreten Ihren gesamten Unfallschaden. Das bedeutet: Wir prüfen Haftung, Schadenpositionen und Einwendungen des Versicherers im Zusammenhang – einschließlich der Fragen, die erst im Verlauf der Regulierung sichtbar werden.
Dienstleister, die für Autohäuser, Werkstätten oder Sachverständige tätig werden, können sich auf einzelne abgetretene Forderungen konzentrieren. Unsere Aufgabe ist eine andere: Ihre unabhängige anwaltliche Vertretung. Wir sind nicht an eine bestimmte Reparatur, ein bestimmtes Gutachten oder eine einzelne Kostenposition gebunden, sondern richten die Regulierung an Ihrem vollständigen Anspruch aus.
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Wenn der Versicherer kürzt oder verzögert
Nicht jede Kürzung ist berechtigt – und nicht jede Position sollte ungeprüft akzeptiert werden. Versicherer bewerten Reparaturweg, Mietdauer, Wertminderung oder Sachverständigenkosten häufig anhand eigener Prüfmaßstäbe. Wir prüfen die Begründung, fordern fehlende Beträge nach und setzen Ihre Ansprüche erforderlichenfalls gerichtlich durch.
Auch bei noch nicht beglichener Werkstattrechnung kann der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen Reparaturkosten verlangen; die Ausgestaltung des Zahlungsanspruchs hängt jedoch unter anderem von Abtretungen und dem sogenannten Werkstattrisiko ab. Gerade deshalb lohnt sich die rechtliche Prüfung des konkreten Falls.
Die Versicherung hat Anwälte.Jetzt haben Sie auch welche.
Themen
01Unverschuldeter Verkehrsunfall
Nach einem unverschuldeten Unfall kommt es früh auf die richtige Sicherung von Beweisen an. Unfallbericht, Fotos, Zeugenaussagen und Polizeidaten können für die Haftungsfrage entscheidend sein. Vorschnelle Schuldeingeständnisse oder unvollständige Angaben gegenüber der gegnerischen Versicherung können die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erschweren.
02Schadenmeldung & Haftungsprüfung
Bei der Schadensmeldung sind der Unfallhergang, die beteiligten Fahrzeuge und mögliche Mitverursachungsanteile sorgfältig zu prüfen. Versicherer stellen die Haftung häufig zunächst in Frage oder verlangen zusätzliche Unterlagen. Eine nachvollziehbare Darstellung und vollständige Dokumentation helfen, Verzögerungen und unberechtigte Kürzungen zu vermeiden.
03Reparaturkosten & Gutachten
Reparaturkosten sind häufig der zentrale Streitpunkt. Entscheidend können ein qualifiziertes Schadengutachten, die Erforderlichkeit einzelner Reparaturschritte und die Abgrenzung zwischen Reparatur und wirtschaftlichem Totalschaden sein. Geschädigte sollten Schäden dokumentieren und keine vorschnellen Vorgaben der gegnerischen Versicherung zur Werkstattwahl oder Schadensabrechnung akzeptieren.
04Wertminderung
Auch nach einer fachgerechten Reparatur kann ein Unfallfahrzeug am Markt weniger wert sein. Diese merkantile Wertminderung hängt unter anderem von Alter, Laufleistung, Vorschäden, Fahrzeugtyp und Umfang des Schadens ab. Sie wird nicht immer von selbst berücksichtigt und sollte im Gutachten ausdrücklich geprüft und ausgewiesen werden.
05Mietwagen & Nutzungsausfall
Während der Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung können Kosten für einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung entstehen. Streit entsteht häufig über Dauer, Fahrzeugklasse, tägliche Kosten und die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich benötigt wurde. Die gewählte Lösung sollte angemessen sein und den konkreten Ausfall nachvollziehbar belegen.
06Schmerzensgeld & Personenschaden
Bei Personenschäden sind ärztliche Befunde, Behandlungsverlauf, Arbeitsunfähigkeit und langfristige Einschränkungen besonders wichtig. Beschwerden können erst nach dem Unfall auftreten oder sich langfristig entwickeln. Eine frühzeitige und vollständige Dokumentation hilft, Schmerzensgeld sowie weitere Schäden, etwa Verdienstausfall oder Behandlungskosten, nachvollziehbar geltend zu machen.
07Kürzung durch die Versicherung
Versicherer kürzen Forderungen häufig mit Verweis auf Prüfberichte, günstigere Reparaturmöglichkeiten oder angeblich nicht erforderliche Kosten. Nicht jede Kürzung ist berechtigt. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Schadens, die Reparaturunterlagen und die rechtliche Grundlage der Abrechnung. Kürzungsschreiben sollten deshalb sorgfältig geprüft werden.
08Klage & gerichtliche Durchsetzung
Wenn eine außergerichtliche Regulierung scheitert, kann eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich werden. Dabei sind Beweise, Gutachten, Fristen und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Schadenspositionen entscheidend. Vor einer Klage sollte geprüft werden, welche Ansprüche ausreichend belegt sind und ob eine gerichtliche Klärung gegenüber einem Vergleich vorteilhaft ist.
Häufige Fragen
Kurz gefragt.
Klar beantwortet.
Was muss ich unmittelbar nach einem Verkehrsunfall tun?
Sichern Sie zunächst die Unfallstelle und leisten Sie bei Verletzten Erste Hilfe. Notieren Sie Name, Anschrift, Kennzeichen, Fahrzeughalter, Haftpflichtversicherer und Versicherungsnummer des Gegners, soweit verfügbar. Fertigen Sie Fotos von Fahrzeugpositionen, Schäden, Spuren, Verkehrszeichen und der Umgebung an. Halten Sie außerdem Namen und Kontaktdaten von Zeugen fest. Bei Streit über den Hergang, Verletzten, hohem Schaden oder Verdacht auf eine Straftat sollte die Polizei verständigt werden; notieren Sie Dienststelle und Aktenzeichen. Ein Schuldanerkenntnis sollte nicht abgegeben werden. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert die spätere Anspruchsbegründung erheblich.
Was ist wichtig, wenn der Unfallgegner den Schaden seiner Versicherung nicht meldet?
Der Geschädigte kann Ansprüche grundsätzlich unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen. Entscheidend sind dafür möglichst vollständige Angaben zum Unfall: Kennzeichen, Halterdaten, Unfallort, Unfallzeit, beteiligte Personen und Fahrzeuge sowie eine nachvollziehbare Schilderung. Hilfreich sind Fotos, Zeugendaten und ein polizeiliches Aktenzeichen. Der Versicherer kann über den Zentralruf der Autoversicherer ermittelt werden. Auch wenn der Versicherungsnehmer nicht reagiert oder den Unfall anders schildert, muss der Versicherer den Vorgang prüfen. Eine eigene vollständige Dokumentation ist daher besonders wichtig.
Darf ich nach einem unverschuldeten Unfall selbst einen Sachverständigen beauftragen?
Bei einem nicht nur geringfügigen Schaden darf der Geschädigte regelmäßig einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur Schadensermittlung beauftragen. Das Gutachten dient insbesondere der Feststellung von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung und Reparaturdauer. Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf den Geschädigten nicht ohne Weiteres auf einen von ihr beauftragten Gutachter verweisen. Bei einem bloßen Bagatellschaden kann ein Kostenvoranschlag ausreichen. Entscheidend sind stets Schadensbild und Einzelfall. Das Gutachten sollte zeitnah eingeholt und der Schaden vor einer Reparatur ausreichend dokumentiert werden.
Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt grundsätzlich vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Der Geschädigte kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch reparieren lassen, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen, die Reparatur fachgerecht und vollständig erfolgt und das Fahrzeug anschließend regelmäßig für einen angemessenen Zeitraum weiter genutzt wird. Diese sogenannte 130-Prozent-Grenze ist häufig streitanfällig. Maßgeblich sind insbesondere das Schadengutachten, der konkrete Reparaturweg und die tatsächliche Weiternutzung.
Kann ich nach einem Unfall einen Mietwagen nehmen oder Nutzungsausfall verlangen?
Ist das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzbar, können grundsätzlich Kosten für einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen. Ein Mietwagen muss dem tatsächlichen Bedarf entsprechen; insbesondere Mietdauer, Fahrzeugklasse und Kosten werden häufig überprüft. Wer keinen Mietwagen nutzt, kann bei tatsächlichem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit gegebenenfalls Nutzungsausfall verlangen. Verzögerungen bei Gutachten, Reparatur oder Ersatzbeschaffung können relevant sein. Der Ausfallzeitraum und die Notwendigkeit eines Ersatzfahrzeugs sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Darf die gegnerische Versicherung Reparaturkosten einfach kürzen?
Versicherer kürzen Positionen häufig unter Hinweis auf Prüfberichte, günstigere Referenzwerkstätten, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge oder einzelne Arbeitspositionen. Solche Kürzungen sind nicht automatisch berechtigt. Entscheidend sind unter anderem Fahrzeugalter, bisherige Wartung und Reparatur, konkrete Schadensfeststellungen sowie die Frage, ob tatsächlich repariert oder fiktiv abgerechnet wird. Kürzungsschreiben sollten deshalb zusammen mit Gutachten, Rechnung und Reparaturunterlagen geprüft werden. Die rechtliche Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab.
Was bedeutet Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung?
Das Quotenvorrecht kann relevant werden, wenn der Unfallgegner nur teilweise haftet und der eigene Fahrzeugschaden zusätzlich über die Vollkasko reguliert wird. Der Geschädigte soll dann mit den Schadensanteilen, die von der Kaskoversicherung nicht ersetzt werden – etwa Selbstbeteiligung, Wertminderung, Sachverständigenkosten oder Nutzungsausfall –, vorrangig auf die Haftungsquote des Gegners zugreifen können. Der Kaskoversicherer erhält seinen Regressanspruch grundsätzlich erst nachrangig, soweit der Versicherungsnehmer nicht vollständig entschädigt ist. Die Berechnung ist komplex und sollte anhand aller Schadenspositionen geprüft werden.
Kann ich nach einem Unfall trotz Vollkasko Ansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen?
Ja. Die Vollkasko kann eine schnelle Regulierung des eigenen Fahrzeugschadens ermöglichen, insbesondere wenn die Haftung streitig ist oder die gegnerische Versicherung verzögert. Sie ersetzt aber nicht zwingend alle Schadenspositionen. Neben der Selbstbeteiligung können etwa Wertminderung, Gutachterkosten, Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten sowie ein Rückstufungsschaden relevant sein. Besteht eine Haftungsquote des Unfallgegners, können Ansprüche gegen dessen Haftpflichtversicherer fortbestehen. Vor einer Abrechnung über die Vollkasko sollte geprüft werden, welche Folgen dies für Schadenfreiheitsklasse, Selbstbeteiligung und verbleibende Ansprüche hat.
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